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17. November 2017

Ihr gutes Recht

Die Abmahnung und ihre Folgen

 

(pen) Ist eine Abmahnung erst einmal überreicht oder zugestellt, besteht absoluter Handlungsbedarf für den abgemahnten Mitarbeiter. Der Gang zu einem Rechtsanwalt oder dem Betriebsrat hat nun absolute Priorität. Die Abmahnung ist für die verhaltensbedingte außerordentliche (fristlose) Kündigung in § 314 Abs. 2 BGB geregelt.

 

Die schriftliche Abmahnung erfüllt einige Ziele. So kann sie bei uneinsichtigen Mitarbeitern als Warnschuss vor einer Kündigung dienen, bereitet jedoch auch den Weg für Personalabbau ohne Umsetzung eines Sozialplans. Umgehen kann der Arbeitgeber diese Abmahnung in besonders schweren Fällen, die eine Kündigung auf jeden Fall rechtfertigen. Arbeitgeber nehmen die Abmahnung zur Personalakte, das dient der Dokumentation für eine eventuell spätere Kündigung. So sollte auf der Seite des Abgemahnten immer ein Widerspruch eingelegt werden. Sachlich zu widersprechen, Unwahrheiten belegen und Zeugen benennen, das sind Fakten, die in einem Widerspruch aufgeführt werden sollten. Ein solcher Widerspruch basiert auf § 83 Abs. 1 BetrVG und ist vom Abgemahnten zu der Personalakte zu reichen.

 

Auch ist die Form der Abmahnung zu prüfen. Gründe einer Abmahnung dürfen nicht pauschal sein, sie müssen sich individuell auf den Abgemahnten direkt beziehen. Das Zeitfenster für die Abmahnung ist knapp, der Arbeitgeber sollte umgehend abmahnen. Ansonsten verfallen Fristen, die der Abgemahnte geltend machen kann.

 

Nachweislich festgestellte unberechtigte Abmahnungen sind auf Antrag des Abgemahnten aus der Personalakte zu entfernen. Das ist in der Rechtsprechung geregelt (BAG, Urteil v. 27.11.2008, 2 AZR 675/07). Für die Entfernung nach Zeitablauf gibt es nach BAG kein Urteil und/oder Gesetz, sollte jedoch nach Ablauf von zwei Jahren geprüft werden. Hier sollte der Abgemahnte einen schriftlichen Antrag einreichen.

 

 

 

 

 

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"Rente mit 70 wäre reine Rentenkürzung"

Sozialverband VdK lehnt die Forderung von Gesamtmetall-Präsident Wolf strikt ab
    Rentenkasse muss stattdessen durch mehr Beitragszahler gestärkt werden

Der Sozialverband VdK Deutschland kritisiert die Aussagen von Gesamtmetall-Chef Stefan Wolf, nach denen das Renteneintrittsalter auf 70 Jahre angehoben werden soll. Der Präsident des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall begründete seine Forderung mit der demografischen Entwicklung und der Belastung für die Renten- und Sozialkassen.

VdK-Präsidentin Verena Bentele erklärte dazu heute:

"Der VdK spricht sich strikt gegen eine Rente mit 70 Jahren aus. Schon heute arbeitet nur eine Minderheit der 65-jährigen in Vollzeit. Vor allem diejenigen, die heute in körperlich oder psychisch anstrengenden Jobs arbeiten, wären von einer Erhöhung der Regelaltersgrenze betroffen. Für diese Gruppe bedeutet eine Rente mit 70 eine reine Rentenkürzung, denn sie schaffen es schon heute kaum, bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten.

Statt lebensferner Überlegungen, das Renteneintrittsalter weiter heraufzusetzen, müssen wir die gesetzliche Rentenversicherung stärken. Das bedeutet: Perspektivisch müssen alle dort einzahlen – neben Angestellten auch Beamte, Selbständige und Politiker. Eine solche ‚Rente für alle‘ stärkt das System und führt zu mehr Gerechtigkeit. Vorbilder wie die Pensionskasse in Österreich zeigen, dass dieser Weg funktioniert.

Die Rentenkasse muss durch mehr Beitragszahler gestärkt werden. Dies erreichen wir auch durch mehr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und einen höheren Mindestlohn. Die Rechnung ist einfach: Mehr Beitragszahler, die gleichzeitig höhere Beiträge zahlen, führen zu höheren Einnahmen in das gesetzliche Rentensystem. Gegen die Erhöhung der Minijob-Grenze haben wir uns daher schon klar ausgesprochen."
 

Zahl der Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten binnen zehn Jahren mehr als verdreifacht

• Ende 2021 waren 295 000 Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten erfasst
• Indien wichtigstes Herkunftsland
• Auch Arbeitskräfte-Zuwanderung aus EU-Staaten nimmt zu

WIESBADEN – Die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer, die aus Staaten
außerhalb der Europäischen Union (EU) befristet zum Arbeiten nach Deutschland
gekommen sind, ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Ende 2021
waren gut 295 000 Menschen im Ausländerzentralregister erfasst, die eine
befristete Aufenthaltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit hatten. Wie das
Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hat sich deren Zahl damit
innerhalb von zehn Jahren mehr als verdreifacht (+226 %). Zum Jahresende 2011
waren noch gut 90 500 Menschen mit einem solchen Aufenthaltstitel in
Deutschland erfasst.

Quelle: Destatis

Redaktion

 

Peter Nied

Cassandra Fuchs

Hasan Talsik (Fotos)

Mona Kubat

 

 

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