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24. Juli 2018

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn - Ausschlussfristen

 
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG kann trotz seiner Unabdingbarkeit (§ 12 EFZG) grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Eine tarifliche Ausschlussfrist ist jedoch nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam, soweit sie auch den während Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst.

Der Kläger war seit dem Jahre 2012 bei dem beklagten Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 17. September 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2015. Nach Erhalt der Kündigung meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank und legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Während die Beklagte dem Kläger für den Monat September 2015 Vergütung zahlte, verweigerte sie die Entgeltfortzahlung für den Folgemonat. Mit einem der Beklagten am 18. Januar 2016 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger von dieser Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Oktober 2015 verlangt. Er hat vorgetragen, in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen zu sein und gemeint, sein Anspruch sei nicht verfallen. Die Ausschlussfristenregelung des für allgemeinverbindlich erklärten § 14 Abs. 1 BRTV-Bau, wonach - zusammengefasst formuliert - alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden, sei insgesamt unwirksam, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme.

Das Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich des den gesetzlichen Mindestlohn von seinerzeit 8,50 Euro je Stunde übersteigenden Anteils der Forderung abgewiesen. Der Anspruch sei insoweit nach § 14 BRTV verfallen. Im Umfang des gesetzlichen Mindestlohns hat es der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit, die infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte. Damit hat der Arbeitnehmer auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der Anspruch folgt jedoch nicht unmittelbar aus § 1 MiLoG, weil nach dieser Bestimmung der Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu entrichten ist. Da der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, bleibt ihm auch der Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten. Zugleich gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, nach Maßgabe dieser Norm den Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern. Das hat zur Folge, dass Vereinbarungen, welche die Geltendmachung des fortzuzahlenden Mindestlohns iSd. § 3 Satz 1 MiLoG beschränken, insoweit unwirksam sind. Zu solchen Vereinbarungen gehören nicht nur arbeitsvertragliche, sondern auch tarifliche Ausschlussfristen. Anders als bei Ausschlussfristen, die arbeitsvertraglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind, unterliegen Tarifregelungen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB indes keiner Transparenzkontrolle.

 

 
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 AZR 377/17 -

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 4. Mai 2017 - 19 Sa 1172/16 -

Quelle BAG

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Corvid: Solingen 22.01.21

In Quarantäne befinden sich derzeit insgesamt 618 Personen. Die Quarantäne konnten 22.253 PeStand 22.01.2021 - 16:47Aktuelle Situation Insgesamt wurden seit Ausbruch der Pandemie in Solingen bisher 5.459 bestätigte Fälle gemeldet.Aktuell sind 263 Personen nachgewiesen infiziert, 39 Patient:innen werden derzeit stationär behandelt, die übrigen ambulant betreut. 5.075 Menschen sind wieder genesen. 121 mit dem Virus infizierte Menschen sind bisher verstorben.In den letzten sieben Tagen sind insgesamt 171 Corona-Neuinfektionen festgestellt worden. Damit entfallen 107,4 neue Fälle auf je 100.000 Menschen, die in der Klingenstadt leben.

Ein klares Bekenntnis zur Kooperation

 

SPD bittet Grünen um Entschuldigung / Arbeitsaufträge für Partei und Fraktion

 

Das Bekenntnis zu den gemeinsam beschlossenen Zielen ist ebenso deutlich wie der Wunsch, den bisher so erfolgreichen Weg für Solingen auch künftig gemeinsam zu gehen: „Vorstand und Unterbezirksausschuss haben einstimmig beschlossen, Bündnis 90/Die Grünen in aller Form um Entschuldigung für den Schaden zu bitten, der bei den Bezirksbürgermeister-Wahlen in Burg/Höhscheid und Mitte entstanden ist“, sagt Josef Neumann, Vorsitzender des Solinger SPD-Unterbezirks. „Ebenso einstimmig ist unser klares Bekenntnis zu den gemeinsamen Beschlüssen und die Bekräftigung unseres Wunsches, weiter mit den Grünen für ein sozial gerechtes, nachhaltiges und lebendiges Solingen zu arbeiten.“

 

„Jeder von uns kann die Enttäuschung und auch die Wut der Grünen mehr als nur nachvollziehen“, sagt Josef Neumann. Denn dass Wut und Entsetzen über den Bruch fester Verabredungen auch in der SPD groß sind, war in der mehrstündigen Video-Sitzung der beiden höchsten SPD-Gremien außerhalb eines Parteitags jederzeit zu spüren: „Hier hat nicht mal eine Handvoll Einzelner aus sehr persönlichen Gründen alles gefährdet, was wir alle in Jahren miteinander erreicht haben.“

 

Doch das will die Solinger SPD nicht hinnehmen: „Wir haben daher umfassende Schritte beschlossen, wie wir jetzt die gemeinsamen Ziele mit den Grünen angehen wollen“, sagt Konstantin Klopp, Vorsitzender des Unterbezirksausschusses. Dazu gehörten konkrete Arbeitsprogramme und der regelmäßige Austausch mit den Grünen ebenso wie die zeitnahe politische Aufarbeitung in den SPD-Gremien. Konstantin Klopp: „Wir wollen den Blick dabei nach vorn richten: Unser Engagement für die gemeinsam beschlossenen Ziele muss der Beweis unserer Verlässlichkeit sein.“ Erleichtert zeigten sich die knapp 40 Konferenzteilnehmer denn auch darüber, dass Josef Neumann diesen Prozess „bis zum allerletzten Tag“ seiner Amtszeit vorantreiben will, die im Frühjahr mit dem kommenden Parteitag endet. „Nach zehn Jahren Vorsitz ist das dann auch ein guter Zeitpunkt, das neue Jahrzehnt in jüngere Hände zu übergeben“, sagt der Parteivorsitzende.

 

Eine wichtige Aufgabe wird nun wie bisher die Ratsfraktion haben: „Gemeinsam mit unserem Oberbürgermeister haben Bündnis 90/Die Grünen und die SPD in den letzten sechs Jahren enorm viel für Solingen erreicht“, sagt die Fraktionsvorsitzende Iris Preuß-Buchholz. „Mit dem Wachsen unserer Stadt, dem Klimawandel, der Mobilitätswende und Solingens Gesundheitswesen warten riesige Herausforderungen auf uns. SPD und Grüne haben dafür gute Konzepte – und die wollen wir jetzt auch umsetzen!“

 

 

 

 

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