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25. September 2018

Aktuelles Urteil des BAG

AKTUELLES URTEIL DES BAG

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5
BGB* bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zahlung von Pauschalen nach
§ 288 Abs. 5 BGB.
Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung
rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch
genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung
der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung
von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er
die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die
Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im
Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen
des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden
habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten, mit
der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288
Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar
findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der
Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings
schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht
nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener
Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach
§ 288 Abs. 5 BGB aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa
284/17 -
*§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
...
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser
kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe
von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung
oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist
auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten
der Rechtsverfolgung begründet ist.
**§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden
Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten
für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.

Quelle BAG Pressestelle

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Corvid: Solingen 14.04.2021

Stand 14.04.2021 - 10:05 Aktuelle SituationInsgesamt wurden seit Ausbruch der Pandemie in Solingen bisher 7.774 bestätigte Fälle gemeldet.Aktuell sind 587 Personen nachgewiesen infiziert, 36 Patient:innen werden derzeit stationär behandelt, die übrigen ambulant betreut. 7.020 Menschen sind wieder genesen. 167 mit dem Virus infizierte Menschen sind bisher verstorben.In den letzten sieben Tagen sind insgesamt 333 Corona-Neuinfektionen festgestellt worden. Damit entfallen 209,1 neue Fälle auf je 100.000 Menschen, die in der Klingenstadt leben.In Quarantäne befinden sich derzeit insgesamt 1.656 Personen. Die Quarantäne beenden konnten 29.447 Personen.

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