
Zu den Vorbereitungen zum Jahreswechsel gehört für viele Menschen in Deutschland der Einkauf von Feuerwerk.
Der Verkauf von zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen ist in Deutschland einheitlich geregelt. Jedes Jahr stellt der Zoll jedoch spätestens im Dezember fest, dass nicht zugelassene Feuerwerks- und Knallkörper, besonders aus Polen und der Tschechischen Republik, mitgebracht werden.
Was viele nicht wissen: Für das Mitbringen von Feuerwerkskörpern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Bestimmungen zu Reisen aus sogenannten Drittländern angewendet. Das bedeutet, dass innerhalb der Europäischen Union nur zugelassene Feuerwerkskörper verbracht werden dürfen.
Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt. Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen könnte beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib und Leben bestehen.
"Auch in Postpaketen aus Tschechien findet der Zoll jedes Jahr nicht zugelassene Feuerwerkskörper, die wir aus dem Verkehr ziehen", so Martina Stumpf, Pressesprecherin des Hauptzollamts Nürnberg. "Diese sind als Gefahrgut vom normalen Postversand ausgeschlossen und hätten so gar nicht versendet werden dürfen".
Nicht zugelassene Feuerwerkskörper sind in allen Variationen und Mengen erhältlich, äußerst gefährlich und mit extremen Risiken verbunden. Mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff können selbst bei korrekter Anwendung zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen.
PM HZA
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