
Viele freuen sich aufs Weihnachtsgeld – Beschäftigte mit Tarifvertrag noch mehr!
DGB-Ratgeber gibt Tipps und rechtliche Hinweise
Das Weihnachtsgeld ist ein schönes Extra am Jahresende. Doch wer hat Anspruch darauf?
Welche Rolle spielt der Tarifvertrag? Und unter welchen Umständen darf der Arbeitgeber
die Sonderzahlung kürzen oder sogar ganz streichen? Hierzu hat der DGB einen kostenlosen
Ratgeber zusammengestellt.
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich geregelt. Er kann sich nur aus Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz
ergeben. Fest steht, mit Tarifvertrag bekommen 76 % der Beschäftigten Weihnachts-
geld ohne nur 42 %. Wenn der Tarifvertrag fehlt, sind die Beschäftigten demnach oft gleich
doppelt benachteiligt: Zum einen erhalten sie im Durchschnitt einen deutlich niedrigeren Monats-
lohn, und zum anderen gehen sie am Jahresende oft leer aus.
„Wichtig ist, der Tarifvertrag zählt! Das bedeutet, dass das in Tarifverträgen festgeschriebene
Weihnachtsgeld nicht gestrichen werden darf. Ohne sachlichen Grund dürfen Arbeitgeber
Beschäftigte nicht vom Weihnachtsgeld ausnehmen, auch wenn diese Gratifikation freiwillig
gezahlt wird, ‘‘ so Sigrid Wolf, Geschäftsführerin der DGB-Region Düsseldorf-Bergisch Land.
Weihnachtsgeld stehe auch allen Teilzeitbeschäftigten zu und würde dabei anteilig - im
Verhältnis der jeweiligen reduzierten Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung berechnet. Das
gelte auch für geringfügig Beschäftigte. Beispielsweise die Weigerung eines Unternehmens,
einer Frau im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld zu zahlen, sei nach EU-Recht eine verbotene
Diskriminierung. Auch Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits-
oder Tarifvertrag nicht eine Kürzung bzw. einen Wegfall vorsehe.
Im Zweifelsfall können Betriebsrat, Personalrat oder der Rechtsschutz einer DGB-Gewerkschaft
(NGG, IGM, IG BCE, IG BAU, GEW, EVG, ver.di und GdP) dazu Auskunft geben und bei der
Durchsetzung der Rechte helfen.
Der DGB-Ratgeber kann als PDF kostenlos bei der DGB-Region Düsseldorf-Bergisch
Land unter der E-Mailanschrift duesseldorf@dgb.de angefordert werden.
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