
In der Corona-Krise wird der Kinderzuschlag (KiZ) vorübergehend zum Notfall-KiZ. Er soll insbesondere Familien helfen, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung
benötigen. Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige oder Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu
Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben.
Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag ist bislang das durchschnittliche Einkommen der vergangenen sechs Monate. Beim Notfall-KiZ erfolgt die Berechnung vorübergehend anhand des
Elterneinkommens aus dem letzten Monat vor Antragstellung. Bei Antragstellung im April 2020 ist also zum Beispiel das Einkommen aus März 2020 relevant.
Durch diese zeitlich befristete Umgestaltung kann der KiZ die aktuelle krisenbedingte Lebenslage von Familien, die in den Einkommensbereich der Leistung fallen, besser erfassen.
Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst
organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. Die Regelungen zum Notfall-KiZ sind
Teil eines Sozialschutz-Paketes, das am 29. März in Kraft getreten ist und gelten ab dem 01.04.2020. Mit dem Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt das Bundesfamilienministerium Familien, in denen der
Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht. Aber – nicht jede Familie hat tatsächlich einen Anspruch auf KiZ. Zur ersten Orientierung, ob ein Anspruch vorliegt, hilft der
„KiZ-Lotse“: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Alle Informationen zum Notfall-KiZ und die Möglichkeit zur Onlinebeantragung finden Sie hier: www.notfall-kiz.de
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