
Solingen/Peter Nied - bei der Bewegung im öffentlichen Raum und Gebäuden gelten Bundesweit unterschiedliche Coronaschutzverordnungen. Die werden nun völlig auch noch unterschiedlich
interpretiert. Man könnte auch sage, jeder weiß es besser. Während der Mindestabstand mit 150 cm relativ klar verstanden wird, ist das bei der Maskenpflicht schon anders. So kommen immer mehr die
Kunsstoff Visiere ins Spiel. Solche Klarsicht Hauben müssen auf jeden Fall zusätzlich mit einem klassischen Mundschutz darunter getragen werden.
Heiko Haffmans vom Gesundheitsministerium NRW teilt uns dazu mit:"Gesichtsvisiere entsprechen nicht den Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB), wie sie in Nordrhein-Westfalen gemäß §
12a Coronaschutzverordnung vorgeschrieben ist. Die entscheidende Anforderung ist, dass die MNB durchgehend eng anliegend über Mund und Nase getragen wird. Durch die möglichst dichte Bedeckung von
Mund und Nase wird eine zusätzliche mechanische Barriere gegen Übertragungen geschaffen. Als MNB können selbstgenähte Masken oder auch ein Schal verwendet werden, sofern diese eng anliegend
getragen werden. Gesichtsvisiere sind demgegenüber zu mehreren Seiten offen (großer Luftraum) und liegen im Mund-Nasen-Bereich nicht eng an. Sie können höchstens bei Personen, die aus
medizinischen Gründen keine MNB tragen können, ersatzweise verwendet werden.
Die Coronaschutzverordnung sieht zwar vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für Beschäftigte etwa in Handelsgeschäften durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas,
Plexiglas o. ä.) ersetzt werden kann. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass Gesichtsvisiere nicht als gleich wirksam einzustufen sind."
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