
Keine Sonderrechte bei Impfungen
Auch Vorerkrankte können bei Schutzimpfung nicht einfach vorrücken
Solingen/red-Ausnahmen nur nach Prüfung durch Deutsche Rentenversicherung möglich
Nur sehr wenige Menschen mit Vorerkrankungen haben derzeit die Aussicht, ohne Einladung durch die Stadt oder die Kassenärztliche Vereinigung einen Impftermin vor Ende März oder Anfang April zu
bekommen. Das stellt der zuständige Ordnungsdezernent Jan Welzel klar. Zwar haben bereits über 260 Solingerinnen und Solinger Anträge beim Impfzentrum gestellt, aber für die meisten wird
der Antrag nicht zum Ziel führen: "Es wird kein Impfangebot vor Ende März geben. Wer wann geimpft werden kann, wird durch Erlasse des nordrheinwestfälischen Gesundheitsministeriums
geregelt. Das MAGS hat angekündigt, Menschen mit Vorerkrankungen ab Ende März über die Hausärzte zu impfen, die Einzelheiten sind den Kommunen noch nicht bekannt. Für die große Gruppe der
Vorerkrankten ist zurzeit kein Impfstoff verfügbar."
Nur für Menschen, denen Ärzte eine äußerordentliche „Verwundbarkeit“ durch das CoVid-19-Virus, bescheinigen, haben Bund und Land einen Ausnahmetatbestand geschaffen, nämlich für:
„Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,“ (CoronaImpfverordnung des Bundes, 8.2.21)
Ihnen wird eine „erhöhte Priorität“ zugebilligt, die auf Antrag bei der Stadt in einem vorgeschriebenen Verfahren von der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden muss. Eigene
Ethikkommissionen der Städte und Kreise sind nicht vorgesehen:
„Eingegangene Anträge nach Ziff. 2 leitet der Kreis/die kreisfreie Stadt unverzüglich in datenschutzrechtlich konformer Weise an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland (Landesteil Rheinland)
und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (Landesteil Westfalen) m.d.B. um ärztliche Beurteilung weiter, ob eine Impfpriorisierung aufgrund eines nicht gesetzlich geregelten Einzelfalls
gerechtfertigt ist. Der Kreis/die kreisfreie Stadt kann von einer Weiterleitung absehen, wenn eine anderweitige ärztliche Beurteilung sichergestellt wird. Die Deutsche Rentenversicherung prüft
die weitergeleiteten Anträge und gibt dem Kreis/der kreisfreien Stadt eine zeitnahe Rückmeldung zur Berechtigung des Antrages. (MAGS NRW: Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19:
Priorisierung gemäß CoronaImpfV – Einzelfallentscheidungen/ Erlass zur Übernahme der Zuständigkeit vom 25. Februar 21)
Die Anträge können hier gestellt werden:
Klingenstadt Solingen, Impfzentrum
Stichwort Einzelfallentscheidung
Postfach 100165
42601 Solingen
Welche Krankheiten unter dem Begiff der Vorerkrankung zu verstehen sind, beschreiben die Paragrafen 3,4 der Coronaimpfverordnung des Bundes.
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