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15. Juni 2022

IHK erinnert an Registrierungspflicht

Verpackungsgesetz: Frist läuft auch für Handel und Gastronomie ab

IHK erinnert an Registrierungspflicht von Inverkehrbringern von Serviceverpackungen bis 1. Juli

Zum 1. Juli 2022 besteht für alle Unternehmen eine Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, wenn sie Verpackungen wie Papiertüten, Pappbecher etc. an Kunden übergeben (www.verpackungsregister.de). „Bisher reichte es, bei der Bestellung von Verpackungen die Lieferanten mit der Beteiligung am dualen Entsorgungssystem zu beauftragen,“ stellt Dr. Daria Stottrop, Handelsexpertin der Bergischen IHK, fest. Ab kommendem Monat müssen sich Unternehmen zusätzlich gebührenfrei registrieren und angeben, ob die weiteren Pflichten von einem Lieferanten übernommen werden. „Wir befürchten, dass sich etliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen darüber nicht im Klaren sind und die Frist verstreichen lassen,“ so Stottrop.

Bereits im Juli 2021 ist das geänderte Verpackungsgesetz in Kraft getreten, einige Regelungen werden jedoch verzögert eingeführt. „Auch auf elektronischen Marktplätzen und im Versandhandel greifen ab dem 1. Juli 2022 die Vorgaben des Verpackungsgesetzes,“ erläutert Volker Neumann, IHK-Umweltexperte. „Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und den jeweiligen Pflichten nachkommen,“ erklärt Neumann.

Ab 2023 müssen Gastronomiebetriebe Mehrweg-Alternativen zu Einwegverpackungen für To-go-Getränke und Take-away-Essen anbieten. Hier weist die Bergische IHK auf den höheren zeitlichen Aufwand bei der Vorbereitung eines Mehrweg-Systems hin. Kleinere Verkaufsstellen sind von einigen der Mehrweg-Pflichten ausgenommen.

 

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