
Sozialhilfeausgaben in NRW im Jahr 2021 um 7,7 Prozent gestiegen
Düsseldorf (IT.NRW). Die Nettoausgaben für Leistungen der Sozialhilfe
gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lagen im Jahr 2021 bei
rund 3,9 Milliarden Euro und waren damit um 7,7 Prozent höher als im
Vorjahr. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches
Landesamt mitteilt, waren dabei die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit 2,1 Milliarden
Euro der größte Posten; das waren 7,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.
Diese Ausgaben wurden vollständig aus Erstattungsmitteln des Bundes an die
Länder finanziert. Der zweitgrößte Ausgabeposten war die Hilfe zur Pflege
nach dem 7. Kapitel SGB XII, für die im Jahr 2021 netto nahezu
1,2 Milliarden Euro (+14,1 Prozent gegenüber 2020) aufgewendet wurde.
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) lagen die
Nettoausgaben im Jahr 2021 mit rund 299 Millionen Euro in etwa auf dem
Niveau des Vorjahres. Ein weiterer Ausgabeposten war die Hilfen zur
Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) mit rund 191 Millionen Euro
(−6,6 Prozent). Der überwiegende Teil (87,9 Prozent) dieser Ausgaben
entfiel mit rund 168 Millionen Euro (−4,7 Prozent ggü. 2020) auf die
Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme von Krankenbehandlungen.
Die übrigen 12,1 Prozent wurden für unmittelbar vom Sozialamt erbrachte
Hilfen zur Gesundheit aufgewendet.
Die Ausgaben für die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten und in anderen Lebenslagen (z. B. Obdachlosigkeit) nach dem
8. und 9. Kapitel des SGB XII lagen 2021 bei rund 160 Millionen Euro
(−1,3 Prozent gegenüber 2020).
Wie das Statistische Landesamt weiter mitteilt, werden die Ausgaben für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel seit
2017 nicht mehr in der Statistik der Ausgaben und Einnahmen nach dem SGB XII
erfasst. Die Angaben zu diesem Posten stammen vom Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis der
Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII für Nettoausgaben der
Sozialhilfeträger für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung an die Länder.
Außerdem ist zu beachten, dass bei den Nettoausgaben für das 3. Kapitel
und für das 5. bis 9. Kapitel von einer Untererfassung auszugehen ist, da
von einem Berichtspflichtigen keine Angaben zu den Ausgaben in örtlicher
Trägerschaft gemacht wurden.
Die Ausgaben zur Eingliederungshilfe sind seit 2020 nicht mehr Bestandteil
der Sozialhilfeausgaben nach dem SGB XII. Die Eingliederungshilfe (bis Ende
2019 im 6. Kapitel SGB XII geregelt) wurde durch das Bundesteilhabegesetz
(BTHG) zum 1. Januar 2020 in das Rehabilitations- und Teilhaberecht
(SGB IX) übernommen.
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